Nachstehende Auflistung soll eine Stichwortsammlung bzw. ein Leitfaden durch die rechtliche Situation für Halter von Heißlufballonen in Bezug auf Überprüfungen, Fristen, Ablaufteile, etc .sein.
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Gefahrengut
ADR – Gefahrenguttransport auf der Strasse
ÖIGV: Infoblatt 16 und Infoblatt 17
weitere Infos:
siehe bmvit oder bmvbs (De)
UNECE Gefahrengut homepage
M 160 mit 1.Juli 2007 ausgelaufen
Beförderungspapier
link wko
LTAs, LTHs etc.
siehe http://www.austrocontrol.at/Luftfahrzeuge
Formelle Anerkennung des Part 66 Personals und ARC Empfehlung bei ELA1 Luftfahrzeugen
LTH 54
Instandhaltungsprogramm:
LTH 43A Anhänge A-D siehe
http://www.austrocontrol.at/Luftfahrzeuge/LTH
Wiederverwendungsnachprüfung
LTH 41b
100 Std. / jährliche Kontrolle:
sind nach den jeweiligen Herstellerangaben durchzuführen.
Abweichungen von Instandhaltungsintervallen
lt. LTH 36
Transponder:
sind alle 24 Monate zu überprüfen. LTH 40
Gasschläuche:
sofern der Hersteller nichts anderes festlegt, sind diese nach 8 Jahren auszuwechseln.
Gilt auch für T – Connections LTA 76
Gastanks:
lt .Herstellerhandbuch zu überprüfen
Gurte & Textile Flächengebilde:
sind nach 20 Jahren auszuscheiden – es sei denn, die geforderten Festigkeitswerte können nachgewiesen werden (Ballongewebe, Lastbänder). LTA 91
Austauschbarkeit von Heißluftballon Baukomponenten
LTH 37
Derzeit erhöhte Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich!
In Österreich ist derzeit selbst bei Freigrenzentransporten nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR eine erhöhte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Gefahrguttransporte nach dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (§9 KHVG) erforderlich (Anhänger).